Vergangenes Wochenende sind in Deutschland zahlreiche neue Regelungen in Bezug auf den Zahlungsverkehr in Kraft getreten. So dürfen Händler künftig beispielsweise keine Extra-Gebühren für bestimmte Zahlungsarten mehr verlangen. Außerdem wurde der Schutz bei missbräuchlicher Nutzung von Zahlungsinstrumenten (also auch PIN/TAN) leicht verbessert.
Was ist neu?
Wurde ein Bankkunde bislang Opfer von Online-Banking-Betrug, so haftete er mit mindestens 150 € selbst. Diese Grenze wurde nun auf 50 € gesenkt. Werden aufgrund eines Betruges nun beispielsweise 2.000 € von einem Online-Konto entwendet, so muss die Bank dem Kunden ab sofort 1.950 € erstatten.
Wo ist der Haken?
Wie schon in der alten Version des § 675v BGB greift die oben genannte Haftungsgrenze nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bankkunden. Besonders der Punkt der groben Fahrlässigkeit ist kritisch, denn in der Rechtsprechung haben sich zahlreiche Fallgruppen herausgebildet, in welchen eine grobe Fahrlässigkeit angenommen wird:
- Es wird bewusst mehr als eine TAN eingegeben.
- Eine erzeugte TAN wird eingegeben, ohne zuvor nochmal die Empfänger-Kontonummer und den Betrag zu kontrollieren.
- PIN/TAN werden auf erkennbar gefälschten Internetseiten eingegeben.
- Sicherheitshinweise der Bank werden missachtet.
- Es wird keine aktuelle Virenschutzsoftware verwendet.
Der Beweis der o.g. Tatsachen obliegt allerdings grundsätzlich der Bank.
Aus meiner Praxis ist mir jedoch auch ein Fall bekannt, in welchem im Falle der Verwendung eines sogenannten TAN-Generators vom Gericht die tatsächliche Vermutung ausgesprochen wurde, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt haben muss, da das Verfahren an sich 100% sicher sei. Dies lief im Verfahren auf eine Beweislastumkehr hinaus.
Insofern bleiben den Banken auch künftig zahlreiche Möglichkeiten, im Falle von Online-Banking-Betrug Ansprüche von Bankkunden abzuwenden. Hier hat die gesetzliche Neuregelung leider keine Verbesserung gebracht.