Das Verbreiten von Kinderfotos in den sozialen Netzwerken wird immer beliebter. Unter Hashtags wie #babyphoto, #newborn oder #kidsphotography finden sich auf Instagram Millionen von Kinderfotos. Die meisten dieser Fotos werden von den eigenen Eltern ins Netz gestellt und die abgebildeten Kinder sind nur selten anonymisiert. Dabei ist dieses sorglose Posten von Kinderfotos alles andere als eine gute Idee.
Eingriff in die Privatsphäre
Jede Veröffentlichung eines Fotos, auf dem ein Mensch erkennbar ist, stellt einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dieses Recht wird aus den wichtigsten Vorschriften unseres Grundgesetzes abgeleitet: Der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Jeder Mensch soll grundsätzlich frei entscheiden können, ob und in welchem Umfang Fotos von seiner Person veröffentlicht werden. Da wohl fast alle Kinderfotos in den sozialen Netzwerken aus der Privatsphäre (Familienkreis) oder sogar der Intimsphäre (Stichwort: Nacktfotos) stammen, ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sehr hoch.
Dies hat auch der Gesetzgeber sehr früh erkannt und bereits 1907 das „Recht am Bild“ in ein Gesetz geschrieben. In § 22 KUG ist seither geregelt, dass Bildnisse (dazu zählen auch Fotos) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nur in bestimmten Fällen (z.B. bei Ereignissen der Zeitgeschichte) ist diese Einwilligung nicht nötig (§ 23 KUG).
Einwilligung notwendig
Da nach dem oben gesagten in jedem Fall eine Einwilligung des Kindes notwendig wäre, stellt sich die Frage, wie man diese erhält. Das Kind ist nämlich rechtlich (§ 104 BGB und § 106 BGB) und meist auch tatsächlich nicht in der Lage, eine solche zu erteilen. In diesem Fall müssen die gesetzlichen Vertreter, das heißt in der Regel beide Elternteile (§§ 1626, 1629 BGB) der Veröffentlichung zustimmen. Hier gibt es meist keine Probleme, da ja gerade diese das Bild veröffentlichen möchten. Sie erteilen sich damit selbst die erforderliche Einwilligung. Ist das Kind älter als 7 Jahre und damit beschränkt geschäftsfähig, hat es ein Mitspracherecht bei der Erteilung der Einwilligung.
Kindeswohl beachten
Doch diese Einwilligung – und das wissen die meisten Eltern nicht – kann nicht frei erteilt werden. Die den Eltern erteilte Vertretungsmacht über das Kind (§ 1629 BGB) ist Teil der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) und hat sich daher in allererster Linie am Kindeswohl zu orientieren. Und hier kommen wir zum Knackpunkt der Veröffentlichung von Kinderfotos: Diese dienen in den allermeisten Fällen nicht dem Wohl des Kindes, sondern vorwiegend der Selbstdarstellung der Eltern im Netz. Teilweise werden Kinder regelrecht in Szene gesetzt, um mehr Likes auf den Instagram-Kanälen der Eltern zu generieren. Hinzu kommt, das die Eltern kaum abschätzen können, inwieweit die veröffentlichten Fotos dem Kind später in seiner Entwicklung einmal schaden könnten. Was die Eltern vielleicht noch niedlich finden, ist dem Kind später möglicherweise sehr unangenehm. Auch Mobbing im Kindergarten oder in der Schule sind keine undenkbaren Szenarien. Und auch das Argument, man könne die Fotos doch jederzeit wieder löschen, scheint angesichts der Verbreitungsmöglichkeiten im Internet sehr schwach. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass ein einmal veröffentlichtes Foto grundsätzlich für immer im Netz bleibt. Eine Löschung ist meistens nicht oder nur mit riesigem Aufwand möglich. Aus diesen Gründen muss man zu dem Schluss kommen, dass ein veröffentlichtes Kinderfoto im Internet eigentlich nie dem Kindeswohl dient und damit zu unterlassen ist.
Tipps zu Posten von Fotos
Wie gerade beschrieben, ist das Veröffentlichen von Kinderfotos grundsätzlich keine gute Idee. Dennoch gibt es Möglichkeiten, in den sozialen Netzwerken Kinderfotos zu posten, ohne dass das Kindeswohl in Gefahr ist:
1. Auf öffentlichen Kanälen nur Bilder posten, auf denen das Kind nicht erkennbar ist (kein Gesicht, keine besonderen persönlichen Merkmale). Ein gutes Beispiel hierfür ist folgendes Foto:
2. Den eigenen Account anonym halten und auch den Namen des Kindes nicht nennen. Darauf achten, dass die geposteten Fotos weder Zeit- noch Ortsangaben enthalten (sog. EXIF-Daten), welche Rückschlüsse auf die Identität zulassen könnten. Mit bestimmten Apps, z.B. Photo Data (iOS), können diese Daten aus den Bilddateien entfernt werden.
3. Fotos möglichst nicht öffentlich, sondern nur in privaten Feeds posten. So lässt sich der Empfängerkreis sehr gut eingrenzen und es haben nur diejenigen Zugriff auf das Foto, die den Eltern persönlich bekannt sind.
Weitere nützliche Hinweise zum posten von Kinderfotos bietet eine Infografik der Website netzbilder.net.
Beitragsfoto: Unsplash