Der neue Mietvertrag, der im Internet geschlossene Handyvertrag oder das neue Bankkonto. Bei vielen Verträgen wird inzwischen kein Papier mehr ausgetauscht, sondern lediglich ein Vertragstext ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt und dann beispielsweise per E-Mail verschickt. Doch ist ein solcher eingescannter Vertrag überhaupt wirksam? Und wie sieht es aus, wenn nur die Unterschrift eingescannt und am Computer in einen Vertragstext eingefügt wird?
Formfreiheit von Verträgen
Die allermeisten Verträge können ohne Einhaltung einer besonderen Form geschlossen werden. So kann ein Auto problemlos per Handschlag gekauft werden und auch die Ferienwohnung darf telefonisch angemietet werden. Schreibt das Gesetz oder der Vertrag selbst keine besondere Form vor (dazu unten), sind auch eingescannte Verträge und eingescannte Unterschriften rechtlich wirksam.
Aus Gründen der Beweisbarkeit sind diese auch den mündlichen Verträgen vorzuziehen, denn im Streitfall kann man eine mündliche Vereinbarung schlecht nachweisen – ein eingescanntes Dokument allerdings problemlos vorlegen.
Besondere Verträge erfordern Schriftform
Einige Verträge müssen allerdings zwingend in der sogenannten Schriftform abgeschlossen werden. Zu diesen Verträgen gehören beispielsweise:
- Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 Abs. 1 BGB)
- Befristete Mietverträge über ein Jahr Laufzeit (§§ 550, 578 Abs. 2 BGB)
- Bürgschaften bei natürlichen Personen (§ 766 BGB)
- Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse (§§ 780, 781 BGB)
Wie in meinem Beitrag zur elektronischen Unterschrift dargestellt, schreibt § 126 Abs. 1 BGB dabei vor, dass
„die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden“
muss. Außerdem muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde geschehen oder es werden zwei Exemplare angefertigt mit der Unterschrift des jeweils anderen Vertragspartners.
Eingescannte Unterschrift erfüllt nicht die Schriftform
Hieraus ergibt sich bereits, dass eine eingescannte Unterschrift, die in ein bestehendes elektronisches Dokument eingefügt wurde, nicht der Schriftform genügt. Denn diese Unterschrift ist nicht auf der Vertragsurkunde, sondern auf einem leeren Blatt Papier geleistet worden.
Eingescannter Vertrag kann die Schriftform erfüllen
Liegt allerdings ein Vertragstext in Papierform vor (verkörperte Urkunde) und unterschreiben beide Vertragspartner auf diesem Dokument um es anschließend einzuscannen, so ist bereits mit den Unterschriften ein wirksamer Vertrag in Schriftform zustande gekommen. Ob der Text dann später eingescannt wird, ist dann egal. Auch wirksam wäre es, wenn jeder Vertragspartner ein Exemplar des Vertrages ausdruckt, unterschreibt und dann einscannt. Sobald zwei solcher Urkunden vorliegen, liegt auch hier ein wirksamer Vertragsschluss vor – unabhängig davon, ob diese später eingescannt werden.
Wegwerfen sollte man solche Verträge allerdings nicht, denn im Zweifel muss die Schriftform auch später noch bewiesen werden. Und dies ist zweifelsfrei nur mit dem Original, nicht allerdings mit dem Scan möglich.