Wie der Kollege Arno Lampmann berichtet, hat das LG Köln (Urteil vom 5.3.2014, Az. 28 O 232/13 – Link zum Volltext) in einem von seiner Kanzlei geführten Verfahren erstmalig über die „nicht kommerzielle“ Creative-Commons-Lizenz BY-NC geurteilt.
In dem entschiedenen Fall hatte die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt Deutschlandradio ein mit der CC-Lizenz BY-NC versehendes Foto zur Illustration eines Artikels auf der Website verwendet. Gestritten wurde um die Frage, ob die Nutzung durch das Deutschlandradio eine kommerzielle Verwendung des Fotos darstellt.
Um das Lizenzmodul NC (non commercial = nicht kommerziell) herrscht seit seiner Einführung eine rege Diskussion. Insbesondere ist unklar, was mit dem Begriff „kommerziell“ genau gemeint ist. Im Lizenztext der BY-NC 2.0 Lizenz heißt es hierzu:
„Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist.“
Genau diese Formulierung bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten und lässt mehr Fragen entstehen als sie beantwortet. So ist beispielsweise ungeklärt, ob private Blogs, die einen Werbebanner zur Kostendeckung einbinden, bereits unter die NC-Definition fallen. Aber auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk lässt sich – wie der aktuelle Streit zeigt – mit der Lizenzklausel nur unzureichend fassen. So argumentierte das Deutschlandradio, dass keine kommerzielle Nutzung vorliege, da die Medien unentgeltlich abrufbar seine, keine Werbung geschaltet werde und zudem kein Sponsoring stattfinde. Ziel der Veröffentlichung des Bildes sei allein die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gewesen.
Diese Ausführungen ließ das LG Köln allerding nicht gelten. Gemäß der Zweckübertragungslehre sei unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ hier eine rein private Nutzung zu verstehen:
„Zwar kommt die Beklagte mit Ihrem Handeln ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag nach. Durch das Eisntellen des Lichtbildwerkes zusammen mit einem Bericht in ihrem Archiv handelt sie jedoch wie jeder andere private Radiosender, der hierbei jedoch unstreitig einen kommerziellen Zweck verfolgen würde. Diese Betrachtung entspricht auch der Branchenübung sowie der Verkehrssitte. Für einen privaten Radiosender ist es üblich, für die Nutzung eines Lichtbildwerkes eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Für eine Differenzierung der Nutzungseinräumung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern besteht kein Anlass. (…) Sie [die Beklagte] durfte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass dem Kläger eine Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern bei Angabe der Lizenzbedingungen bewusst war. Vielmehr musste Sie hier von dem ausgehen, was andere Parteien in vergleichbaren Fällen üblicherweise vereinbaren. Sie muss sich hinsichtlich der Nutzungseinräumung wie ein privater Radiosender behandeln lassen.“
Diese Argumentation des LG Köln erscheint zumindest diskussionswürdig und wird daher zu recht bereits vielfach kritisiert. Insbesondere der lapidare Satz
„Der Begriff der kommerziellen Nutzung ist in der Lizenzvereinbarung selbst nicht definiert.“
lässt aufhorchen, da der Lizenztext der BY-NC-Lizenz sehr wohl eine entsprechende Definition enthält (s. oben). Es liegt daher der Verdacht nahe, dass das LG Köln es sich hier zu einfach gemacht und den Lizenztext nicht vollständig erfasst hat. Anonsten hätte es sich nämlich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Website des Deutschlandradio hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete Vergütung abzielt, was meines Erachtens gerade nicht der Fall ist.
Da das Deutschlandradio bereits eine Berufung angekündigt hat, ist das letzte Wort zum Glück noch nicht gesprochen. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest das OLG Köln sich hier intensiver mit den Lizenzbedingungen der BY-NC-Lizenz befasst und hier etwas mehr Rechtsklarheit schafft.
Text: CC-BY 4.0 / Rechtsanwalt Jakob Wahlers
Beitragsfoto: Picjumbo.com
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