Wirksamkeit elektronischer Unterschriften

Die Kartenzahlung beim schwedischen Möbelhaus, die Empfangsbestätigung beim Paketboten oder den Versicherungsvertrag beim Makler. Immer häufiger unterschreiben wir nicht mehr auf Papier, sondern auf elektronischen Geräten. Doch haben diese Unterschriften die gleichen rechtlichen Wirkungen wie eine altmodische Signatur? Oder ist die Unterschrift aus Bits und Bytes eine Unterschrift „zweiter Klasse“? In diesem Beitrag sollen die wichtigsten Fragen rund um elektronische Unterschriften beantwortet werden.

Elektronische Unterschriften erfüllen nicht die gesetzliche Schriftform

Die wichtigste gesetzliche Regelung zur Unterschrift befindet sich in § 126 BGB. Dort heißt es in Absatz 1:

„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“

Das Gesetz schreibt an vielen Stellen die schriftliche Form vor, vor allem dann, wenn der Vertragspartner besonders schutzwürdig ist. So ist die Schriftform beispielsweise bei folgenden Verträgen unbedingt erforderlich:

  • Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB)
  • Mietvertrag über ein Jahr Laufzeit (§§ 550, 578 Abs. 2 BGB)
  • Bürgschaft bei natürlichen Personen (§ 766 BGB)
  • Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB)

Wird ein solcher Vertrag nun auf einem elektronischen Gerät angezeigt und dort unterschrieben, mangelt es an den Voraussetzungen der Schriftform. Ein elektronisches Dokument stellt nämlich keine „Urkunde“ im Sinne des Gesetzes dar, da das Dokument nicht irgendwie (z.B. auf Papier) verkörpert ist sondern nur aus Bits und Bytes besteht:

„Eine schriftliche Urkunde i. S. des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art […]. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument, wie auch der Umkehrschluss zu §§ 126 Abs. 3, 126a BGB zeigt […], und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad […].“

(OLG München, Urteil vom 4.6.2012, Az. 19 U 771/12)

Selbst wenn das elektronische Dokument mit der elektronischen Unterschrift ausgedruckt wird, ändert dies nichts, da die Unterschrift gerade nicht auf dem Ausdruck (also einer Urkunde) sondern auf einer unkörperlichen Displayanzeige geleistet wurde:

„Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB. Die gesetzliche Schriftform erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift, die dem Ausdruck aber fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden, und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde, sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben.“

(OLG München, Urteil vom 4.6.2012, Az. 19 U 771/12)

Folge der fehlenden Schriftform ist zunächst einmal die Unwirksamkeit des Vertrages. Allerdings räumt das Gesetz in einigen Fällen die Möglichkeit der nachträglichen Heilung ein. So kann beispielsweise ein (mangels Schriftform) unwirksamer Verbraucherdarlehensvertrag dadurch wirksam werden, dass der Darlehensnehmer das Darlehen ausgezahlt bekommt (§ 494 Abs. 2 BGB):

„Ungeachtet eines Mangels […] wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.“

Elektronische Unterschriften erfüllen nicht die elektronische Form

Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber erkannt, dass es in vielen Bereichen unpraktikabel ist, immer einen schriftlichen (also auf Papier verkörperten) Vertrag zu schließen und hat die elektronische Form in § 126a BGB eingeführt. Seither können Verträge, die eigentlich schriftlich geschlossen werden müssen auch in der elektronischen Form wirksam werden. Bei der Umsetzung hat der Gesetzgeber allerdings nicht an „Otto-Normalverbraucher“ gedacht, denn das Gesetz fordert, dass

„[…] der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen […]

muss. Knackpunkt dabei ist die Signatur nach dem Signaturgesetz (auch „qualifizierte elektronische Signatur genannt). Wer ein Dokument mit Hilfe einer qualifizierten Signatur elektronisch unterzeichnen möchte, muss sich bei einem Zertifizierungsdienst anmelden, der von der Bundesnetzagentur akreditiert ist. Die Anmeldung bei einem Zertifizierungsdienst ist mit laufenden Kosten verbunden. Außerdem muss man sich noch eine Signaturkarte, einen Kartenleser und eine spezielle Software anschaffen.

Eine bloße Unterschrift auf einem Tablet-PC oder Signaturpad reichen ersichtlich nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen:

„Da der Kläger lediglich mit einem elektronischen Stift seine Unterschrift auf dem Schreibtablett leistete, aber das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen die Voraussetzungen des § 126a BGB ersichtlich nicht vor.“

(OLG München, Urteil vom 4.6.2012, Az. 19 U 771/12)

Elektronische Unterschrift bei anderen Verträgen möglich

Für viele andere Verträge (z.B. Kaufverträge über bewegliche Sachen, kurzfristige Mietverträge) gilt das oben gesagte allerdings nicht, da das Gesetz hier grundsätzlich die Formfreiheit annimmt. Dies bedeutet, dass diese Verträge mündlich, per Handschlag oder natürlich auch auf einem elektronischen Gerät geschlossen werden können.

Insofern macht es keinen Unterschied, ob man an der IKEA-Kasse seine Einzugsermächtigung auf einem Zettel oder einem Signaturpad erteilt beziehungsweise einen Autokaufvertrag statt auf Papier auf dem iPad des Verkäufers unterzeichnet.

Allerdings sollte man sich trotz der Möglichkeit der elektronischen Unterschrift immer Gedanken über die spätere Beweisbarkeit machen. Wie beim klassischen „Handschlaggeschäft“ hat man im Falle einer elektronischen Unterschrift immer einen Nachteil gegenüber dem klassischen Vertrag auf Papier. Da elektronische Dokumente in der Regel relativ einfach zu manipulieren sind, wird diesen von den Gerichten im Streitfall kein so hoher Wert beigemessen wie auf Papier unterschriebenen Verträgen. Wichtige Geschäfte sollte man daher weiterhin klassisch schließen und nur für „Alltagsverträge“ auf die neuen elektronischen Möglichkeiten ausweichen.

 

[tl;dr]: Eine Unterschrift auf einem elektronischen Gerät ist dann unwirksam, wenn das Gesetz die Schriftform vorschreibt. In vielen anderen Fällen kann ein Vertrag auch elektronisch geschlossen werden – allerdings sollte man bei wichtigen Geschäften wegen der Beweiskraft weiterhin auf Stift und Papier setzen.

 

Text: CC-BY 4.0 / Rechtsanwalt Jakob Wahlers
Beitragsfoto: Public Domain (Wikimedia)


50 comments

  • Eine Freundin wurde von Sim Com mächtig über’s Ohr gehauen! Der Handyvertrag wurde auf dem iPad unterschrieben. Dürfen Handyverträge digital unterzeichnet werden oder könnte man den Vertrag unwirksam machen?

    • Hallo Siggie, wie oben beschrieben kann ein Vertrag durchaus mit einer Unterschrift auf einem iPad zustande kommen. Die Frage ist letztlich, ob der Handyanbieter beweisen kann, dass der Vertrag geschlossen wurde. Nutzt er dafür ein anerkanntes, erprobtes Unterschriftensystem, dürfte es schwierig werden, ein Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.

    • Das ist mir so passiert. Mein altes Mobil war defekt. Akku-Und musste eingeschickt werden. Ich habe-bin VertragsKunde seit 1999-ein neues gekauft und klar und und deutlich mitgeteilt-dass ich meine alte Nummer behalten wollen und nur diese.
      Ich habe nachem dem Gespräch dann auf einem Ipad unterschrieben .Allerdings ist mir erst später klar geworden-dass ich somit einen weiteren Vertag unterschrieben habe.

  • Sehr geehrter Herr Wahlers,
    danke für die neutrale Interpretation des Urteils des OLG München von 2012. Ich kann Ihren Ausführungen nur zustimmen, möchte diese aber hinsichtlich elektronischer formfreier Vereinbarungen und deren Beweisbarkeit ergänzen:
    1. Technisch werden fortgeschrittene elektronische Signaturen (FES) in Kombination mit eigenhändigen Unterschriften exakt mit den selben Methoden und Schlüsseln erstellt wie qualifizierte elektronische Signaturen (QES) … die Prüfsumme über das elektronische Dokument wird mit einem geheimen asymmetrischen Private Key verschlüsselt. Der korrespondierende Public Key zur Signaturprüfung (Inhaltsprüfung) ist jedoch im Gegensatz zur QES nicht einer Person zugeordnet. Damit kann mit einer FES zwar die Integrität des Formulars / Dokuments geprüft werden, es fehlt jedoch die Zuordnung der Signatur (die verschlüsselte Prüfsumme, auch Hash genannt) zum Signaturersteller.
    Bei der QES erfolgt diese Zuordnung über den Public Key, welche vom Ersteller der Signaturkarte mit einem begrenzt gültigen elektronischen Zertifikat bestätigt wird.
    Bei einer FES mit biometrischen Unterschriften erfolgt die Identifikation des Unterzeichners / Signaturerstellers – zumindest bei einigen Herstellern – erst bei Bedarf, der Unterzeichner muss also bekannt sein, z.B. im Dokument vermerkt sein.
    Technisch werden die biometrischen Daten der Unterschrift von einer Oberfläche erfasst und nach Erstellung eines Bildes zuerst mit dem Signaturschlüssel (Private Key der Signatur) und anschließend noch mit dem Public Key eines ZWEITEN asymmetrischen Schlüsselpaares verschlüsselt und derart verschlüsselt in das Dokument eingebettet.
    Die Identifikation erfolgt nun nach Entschlüsselung der biometrischen Daten durch einen Schriftsachverständigen mittels ihm zur Verfügung gestellter 3D-Tools (XY-Position und Schreibdruck), die ihm den Vergleich zwischen der ursprünglichen und den zum Vergleich abgegebenen Unterschriften der benannten Person ermöglichen. Anhand der Gerätetaktung kann sogar die Schreibgeschwindigkeit errechnet und verglichen werden.
    Nun zur Entschlüsselung der biometrischen Daten:
    Wie bereits erwähnt, werden die bereits mit dem Private Key der Signatur verschlüsselten biometrischen Daten nochmals mit dem Public Key eines zweiten asymmetrischen Schlüsselpaares verschlüsselt. Der dazu gehörige Private Key befindet sich im Besitz des Herstellers oder auf Wunsch auch im Besitz einer externen Institution oder Firma. Nur mit dem Private Key dieser Besitzer können dann die aus dem Dokument extrahierten biometrischen Daten der Unterschrift in einem ersten Schritt entschlüsselt werden. In einem zweiten Schritt werden nun die biometrischen Daten mit dem Public Key der Signatur entschlüsselt, womit auch der erste Beweis geliefert wird: Diese biometrischen Daten gehören zu diesem Dokument.
    Mit den nun komplett entschlüsselten biometrischen Daten kann nun der forensische Schriftsachverständige wie bei Papier sein Gutachten abgeben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit beträgt, dass die aus den biometrischen Daten gewonnene Unterschrift auch tatsächlich zu der benannten Person gehören.
    Ich möchte an dieser Stelle nicht weiter darauf eingehen, dass es für fast alle Anbieter von biometrischen Unterschriftsverfahren eine Menge von Gutachten gibt, dass die Identifikation mit biometrischen Daten wie bei Papier möglich ist, natürlich technisch nicht exakt wie bei Papier, aber von entsprechender Gleichwertigkeit.
    Ein kleiner weiterer Unterschied zur QES besteht darin, dass mit einer QES auch die bürgerliche Identität ermittelt werden kann, mit biometrischen Verfahren kann nur ermittelt werden, ob die benannte Person der Unterzeichner ist oder eben nicht.
    Ich hoffe, ich konnte mit meinem Beitrag ein wenig erhellen, warum Großbanken, Versicherungen und Unternehmen wie REWE, KAESER, UK Power Networks auf fortgeschrittene elektronische Signaturen in Kombination mit eigenhändigen Unterschriften setzen.
    Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Rolf Schmoldt

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe einen Mietwagen gemietet. Bei der Fahrzeugübergabe bzw. Rückgabe habe ich meine Unterschrift in elektronischer Form am Handy Display abgegeben. Daher wurden keine Unterlagen übergeben. Jetzt behautptet, dass neue Schaden von mir verursacht worden sind. Ich habe diese Schadenbehauptung bzw. Schadenersatzforderung abgelehnt. ich habe auch Fotos mit Datum/Uhrzeitstempel gefordert, um den Zustand des Fahrzeugs vergleichen zu können. Das wurde leider nicht nachgekommen. Sondern, der Autovermieter hat wörtlich geantwortet: “Ein Übergabeprotokoll wurde erstellt und auch von Ihnen unterzeichnet. Den Neuschaden haben Sie auf dem Rückgabepokoll mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Die Beschädigung am Fahrzeug wurde bei Rückgabe des Fahrzeugs ordnungsgemäß erfasst und anhand Digitalfotos dokumentiert. So ist ausgeschlossen, dass eventuell nachfolgende Beschädigungen zu Ihren Lasten gehen“.
    Vieles deutet für mich darauf hin, dass ich als Opfer der Schadensregulierung ausgewählt wurde.
    In diesen Fall, Erfüllt meine Elektronische Unterschrift – am Handy Display- die gesetzliche Schriftform?
    Stellen diese Übergabeprotokoll/Rückgabepokoll – als elektronisches Dokument – „Urkunde“ im Sinne des Gesetzes dar?
    Mit Freundlichen Grüßen
    Ehab Aljabari

  • Hallo,
    sehr interessanter und gut geschriebener Artikel. Eine Besonderheit ist mir in meiner Branche (Venture Capital, Private Equity) aufgefallen, die hier nicht weiter erwähnt wurde, aber hochinteressant wäre…

    Die gesetzliche Schriftform setzt ja voraus, dass auf einem Vertrag die Original-Unterschriften aller beteiligten Parteien vorhanden sind.
    Habe aber des öfteren gesehen, dass ein Vertrag von Partei A in z.B. Stuttgart unterschrieben wird und zu Partei B nach Hamburg gefaxt wird. Dort unterschreibt Partei B und faxt ihn anschließend zurück nach Stuttgart. Rein rechtlich, ist dieser Vertrag ja nichtig, da auf einem Dokument nicht beide Original-Unterschriften vorhanden sind.
    Dieser Sachverhalt wird umgegangen, indem eine Klausel im Vertrag eingefügt ist, die besagt, dass die Verträge auch mit elektronischen Unterschriften gültig sind. Ich zweifle jedoch daran, dass diese Klausel rechtssicher ist. Wie stehen Sie zu diesem Sachverhalt?

    • Antonius schrieb am 17.03.2016

      „Die gesetzliche Schriftform setzt ja voraus, dass auf einem Vertrag die Original-Unterschriften aller beteiligten Parteien vorhanden sind.“

      Das ist korrekt bei Papier. Papier kann aber durch die ELEKTRONISCHE FORM ersetzt werden. Die elektronische Form erfordert technisch eine qualifizierte elektronische Signatur.

      Antonius schrieb weiter:

      „Habe aber des öfteren gesehen, dass ein Vertrag von Partei A in z.B. Stuttgart unterschrieben wird und zu Partei B nach Hamburg gefaxt wird. Dort unterschreibt Partei B und faxt ihn anschließend zurück nach Stuttgart. Rein rechtlich, ist dieser Vertrag ja nichtig, da auf einem Dokument nicht beide Original-Unterschriften vorhanden sind.“

      Falsch … Wenn der Inhalt des geschlossenen Vertrages keiner GESETZLICH vorgeschriebenen Form unterliegt, dann besteht Formfreiheit, Handschlag reicht (wenn er von Zeugen bestätigt wird). Ob ein Fax jedoch als Beweis ausreicht, muss der jeweilige Richter entscheiden (Beweiswürdigung obliegt dem Richter). Meist wird dem Betroffenen ein Ausdruck des Faxes vorgelegt und er gefragt, ob es sich um „seine“ Unterschrift handele. In Unkenntnis der Beweisschwierigkeit bei Faxen wird dann meistens mit JA geantwortet. Aber man darf sich keiner Illusion hingeben … kommen weitere Beweis-Indizien hinzu, z.B. Video-Konferenz mit mehreren Teilnehmern, die diese Vereinbarung im Prinzip bestätigen, dann läuft es trotz eines „NEIN“ eben auf einen INDIZIEN-Beweis hinaus.

  • Was sagen sie dazu, dass jetzt in Bürgerämtern auf solchen Pads der Personalausweis unterschrieben wird? Ich bin über diese Praktik empört und habe da meine Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Personalausweises, wo doch die Unterschrift einen großen Teil zur Identität der Person beiträgt.

    Meine Unterschrift auf meinem neuen Personalausweis sieht aus wie mit Paint am PC geschrieben.

    • Amüsant … Sieht eine von einem Papier „fotografierte“ Unterschrift etwa besser aus? Was soll außerdem an Paint schlecht sein? Vielleicht sollten Sie einfach Ihre Unterschrift schon beim Schreiben verbessern. Eine Unterschrift sollte lesbar und kein Gemälde sein.

    • Hallo Henry, vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich gehe allerdings davon aus, dass die Übertragung der Unterschrift von einem Pad auf den Personalausweis durchaus rechtlich zulässig ist. Ich konnte jedenfalls keine Vorschrift im Personalausweisgesetz finden, welche vorschreibt, dass ein Personalausweis eigenhändig unterschrieben werden müsste.

  • wenn man bei der Paketannahme elektronisch unterschreibt, so kann man eigentlich gar nicht lesen was man unterschreibt – es ist ja nur das „Unterschriftsfenster“ sichtbar. Mir ist es vor 3 Tagen passiert daß ich für ein eigenes Päckchen
    unterschrieb, die Paketannahme für den Nachbarn aber ablehnte. Am nächsten Tage wurde ich vom Nachbarn als Dieb tituliert als ich ihm sagte ich habe sein Paket nicht angenommen. Er brüllte daß ich doch unterschrieben hätte und außerdem ein Zettel in seinem Briefkasten lag auf dem ihn mitgeteilt wurde daß ich das Paket hätte.
    Der Lump von Paketzusteller hatte sein Gerät offensichtlich so manipuiert daß ich nichtwissend für zwei unterschrieben hatte. Einen weiteren Tag später entdeckte ich daß er meinen Briefkasten unbrauchbar gemacht hatte, indem er die textile Ware des Nachbarn so in meinen Briefkasten gepreßt hatte daß nicht einmal mehr eine Postkarte hineinging.
    Gibt es ein Gesetz welches mich zwingen kann so eine elektronische Unterschrift zu leisten, und ist es rechtlich zulässig bei Verweigerung der elektronischen Unterschrift daß mir das Paket nicht ausgehändigt wird. Ich hatte bei DHL mal angeboten stattdessen eine Quittung zu unterschreiben. So etwas hätten sie nicht mehr bekam ich als Antwort. Der zuerst geschilderte Fall passierte mit einem „privaten“Paketzusteller.

    • Der Paketzusteller hat sein Gerät nicht manipuliert, dazu fehlt im das Fachwissen, die Zeit vor Ort, etc. Er hat einfach Ihre Unterschrift „nachgeahmt“ (der korrekte Ausdruck für eine Fälschung).

      Das Verhalten des Paketzustellers war einfach nicht korrekt, das ist der schlichte Umstand.

      Sie haben aber Recht damit, die Annahme eines Pakets für einen beim kleinsten Anlass brüllenden Nachbarn abzulehnen. Nachher behauptet er noch, ein eventueller Transportschaden sei erst durch Sie entstanden.

  • Zum Kommentar von Ehab Aljabari:

    Da werden zig Sachen durcheinander geworfen. Im Endeffekt geht es darum, ob eventuelle Schäden erfasst wurden und vom Mieter bestätigt wurden. In diesem Fall geht es ausschließlich um Beweisfähigkeit, einerseits des Schadens und andererseits dessen Bestätigung durch den Mieter bei der Rückgabe.

  • Ein sehr interessanter Beitrag. Wie sieht es bei einer Bank (Sparkasse) aus ? Um meine Frau aus der Haftung meines Kontos zu entlassen wurde ich genötigt einen neuen Vertrag abzuschließen. I leistete so um die 8 „Unterschriften“ auf einem Plaskik-pad ohne auch nur eine Zeile des neuen Vertrages lesen zu können. Mir wurde lediglich mündlich mit einem Satz erklärt für was ich jetzt unterschreibe (z.B. „diese Unterschrift ist für die Schufa Auskunft“). Nun stelle ich fest dass mein neuer Vertrag schlechtere Konditionen hat als mein alter. Bitte bestätigen Sie dass dieses Vorgehen keine Rechtswirksamkeit haben kann.

    • Hallo Gero Presser, ohne Ihnen im konkreten Einzelfall eine Rechtsberatung erteilen zu können halte ich das Unterschreiben auf einem Pad ohne Anzeige des Vertragstextes für rechtlich fragwürdig. Nicht umsonst schreibt das deutsche Recht vor, dass Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden muss, die Vertragsbedingungen (AGB) vor Abschluss eines Vertrages lesen zu können.

  • Ich habe bei einem Anbieter ein Handy bestellt und per Überweisung vorausbezahlt. Die Liefertermine wurden ständig verschoben. Schließlich stornierte ich den Vertrag und verlangte den bereits dort eingegangenen Kaufpreis sofort zurück. Ich erhielt eine Storno-Bestätigung und auch den Kaufpreis zu rück.
    Im Nachgang eine Mitteilung, die Stornierung konnte nicht mehr durchgeführt werden, da sich das Päckchen bereits im Versandt befand. Ich solle die Annahme einfach verweigern.
    Es kam aber kein Päckchen. Nach etwa drei Monaten aber eine Aufforderung meine offene Rechnung für das Handy zu bezahlen. DHL habe es mir vor drei Monaten zugestellt.
    Ich teilte der Firma mit, dass ich kein Paket mit einer solchen Sendung erhalten habe und forderte einen Nachweis für die persönliche Übergabe. Hierauf schickte mir nun die Firma eein Bild einer digitalen eigenhändigen Unterschrift, die ich angeblich auf dem Pad des Zustellers geleistet haben soll.
    Sie sieht tatsächlich ähnlich aus wie meine Unterschrift.
    Fakt ist aber: Ich habe in der Zeit mehrere Sendungen bei dem Zusteller unterschrieben, auch bei Annahmen von Sendungen für Nachbarn. Was das für Sendungen waren, war im Display nie einzusehen, da war lediglich ein freies Fenster für eine Signatur per Hand mit Stift.
    Aber ein Päckchen, wie von der Firma beschrieben, habe ich nie bekommen.
    Was kann ich da unternehmen? Wie beweiskräftig und verbindlich ist solch eine Unterschrift?

    • Sehr geehrter Herr Schliefkowitz, danke für Ihre Anmerkung zu der ich per Kommentar leider keine umfassende rechtliche Beratung leisten kann. Aus meiner persönlichen Erfahrung weiß ich, dass auf dem Unterschriftgerät des Paketzustellers über dem Unterschriftenfeld die jeweilige Paketnummer angezeigt wird. Die Unterschrift wird dann in Verbindung mit der Paketnummer bei der DHL gespeichert. Wie es bei der gleichnzeitigen Annahme von mehreren Paketen ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Grundsätzlich kann ich nur dazu raten, die jeweiligen Nummern zu prüfen um nicht für etwas zu unterschreiben, was man nie erhalten hat. Ich gehe davon aus, dass die DHL in einem Fall wie Ihrem vor Gericht gut beweisen kann, das Paket an Sie zugestellt zu haben.

    • Was kann ich da unternehmen? Wie beweiskräftig und verbindlich ist solch eine Unterschrift?

      Hinweis: Dies ist keine juristische Beratung !

      Zur zweiten Frage:

      Die Geräte der Paketzustell-Firmen können nach meinem heutigen Kenntnisstand keinen Schreibdruck aufnehmen. Es handelt sich damit lediglich um 2-dimensionale Bilder, auch wenn diese gegenüber früher eine wesentlich bessere Auflösung haben. Für eine forensische Beweisführung mittels biometrischer Daten (X,Y Position, Schreibdruck, Schreibgeschwindigkeit) durch einen Schriftsachverständigen reicht das nur sehr, sehr begrenzt.

      Allerdings … wenn Sie sich sicher sind, dass Sie das Paket tatsächlich NICHT erhalten haben, dann können Sie es nach meiner Meinung darauf ankommen lassen. Schließlich liegt die Beweislast des Empfangs noch immer beim Versender. Dieser muss also von der Paketzustell-Firma die entsprechenden Beweise anfordern.

      Vor Gericht bedeutet dies, dass vom Gericht ein Schriftsachverständiger eingesetzt werden muss, da das Gericht selbst die vorgelegte „Unterschrift“ selbst sowie deren Zusammenhang mit den Paketzustellinformationen nicht nachvollziehen kann. Verlieren Sie den Prozess, dann tragen Sie diese Kosten.

      Das bedeutet gleichwohl, dass die Paketzustell-Firma ein beweisfähiges Signaturverfahren einsetzen muss.

      Nach meinem Kenntnisstand wird die Unterschrift des Empfängers jedoch ausschließlich für INTERNE Nachweisverfahren zwischen Paketzustell-Firma und dem Paketzusteller vor Ort (dem Auslieferer) verwendet. Als gerichtsrelevanter Beweis der Zustellung galt bisher die AUSSAGE des Paketzustellers. Das müsste vor Gericht eigentlich auch heute noch gelten. Hier besteht eventuell Klärungsbedarf seitens RA Wahlers. Dabei ist der Hintergrund zu beachten, dass diese Paketzusteller meist auf eigene Rechnung arbeiten und keine Angestellten sind.

      Wenn Sie also abstreiten, eine Unterschrift im Zusammenhang mit dem Erhalt eines bestimmten Paketes abgegeben zu haben (egal ob auf Papier oder einem Tablet), dann liegt es in der Beweispflicht des Versenders, dies nachzuweisen, was wiederum ein beweisfähiges Signaturverfahren für die Verknüpfung der Unterschrift mit den relevanten Paketdaten sowie ein beweisfähiges forensisches (biometrisches) Verfahren für die Unterschrift voraussetzt.

      Natürlich kann ein Richter auch anhand von Indizien entscheiden. Die Vorlage eines Bildes ist als Beweis alleine sicherlich nicht ausreichend. Wenn es aber z.B. 5 Pakete waren und innerhalb von sehr kurzen Abständen 5 Bestätigungen erstellt wurden, dann ist das schon ein starkes Indiz. Ist aber eine der 5 Bestätigungen erst 10 Minuten später erstellt worden, dann deutet dies auf eine nachgeahmte Unterschrift durch den Paketzusteller hin.

      Etwas kompliziert, aber vielleicht helfen Ihnen diese Ausführungen, eine entsprechende Beweisführung aufzubauen.

    • Es mag Ihnen nicht mehr helfen – aber wer etwas unterschreibt, was er nicht durchliest (durchlesen kann), handelt schon etwas fahrlässig.
      Ich jedenfalls lasse lieber eine Schlange hinter mir warten, um zu prüfen, ob Penny in seinem A4-langen Ausdruck, den ich für die Lastschrift unterschreiben soll, heute neue Klauseln (gegenüber gestern) untergebracht hat. Die Anbieter haben es doch in der Hand, das einfacher zu gestalten – und die Post muss die Paketnummer anzeigen, die ich unterschreiben soll!

  • Hallo Hr. Wahlers,

    ich finde Ihren Bericht sehr interessant.
    Nun zu meiner Frage!

    Ich arbeite im Bereich Medizintechnik und entwerfe gerade diverse Formulare. Da der komplette Aussendienst über I-Pad’s verfügt wäre es eine Hilfe, wenn Formulare sozusagen “ On-The-Fly“ ausgefüllt werden könnten.

    Hier geht es um Einweisungsformulare, die bei Einweisung des Kunden durch den Medizinproduktberater ausgefüllt werden.
    In der Vergangenheit haben wir die Einweisungsformulare in Papierform beim Kunden gelassen (Originale) und eine Foto-Kopie als PDF im System Archiviert. Nach meinem Verständnis wäre eine elektronische Unterschrift da nicht schlechter zu Bewerten, da das Original eh nicht Archiviert wird. Die Kunden archivieren eh alles Elektronisch. (Gerätebücher,Einweisungsbelege)

    Wie sehen Sie das?

    • Hallo Stephan,

      Danke für Ihre Frage. Ihre Einschätzung ist grundsätzlich korrekt, sowohl eine Fotokopie also auch eine elektronische Unterschrift haben nicht den gleichen Beweiswert wie ein Originaldokument. Beim Einsatz von elektronischen Unterschriften kommt es im Wesentlichen darauf an, dass Sie nachweisen können, dass diese nicht manipulierbar ist.

    • Hallo Julia W.,

      hier gilt das oben gesagte: Da im SGB X (§ 56 SGB X) die Schriftform für öffentlich-rechtliche Verträge angeordnet ist, müssen diese von Hand unterschrieben werden.

  • Sehr geehrter Herr Wahlers,

    im Rahmen der Vorgaben zum Mindestlohngesetztes, planen wir Stundenzettel digital auf einem Smartphone zu unterschreiben. Der Digitale Stundenzettel soll als Ausdruck zur Personalakte genommen werden. In wieweit ist die digitale Unterschrift bei einer Betriebsprüfung rechtssicher ?

    • Sehr geehrte Athena, ich kann im Kommentarbereich dieses Blogs leider keine konkrete Rechtsberatung leisten. Grundsätzlich können Sie die Zulässigkeit einer solche Umstellung mit dem für Sie zuständigen Finanzamt besprechen und so eine rechtssichere Auskunft bekommen. Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, schreiben Sie mich gerne an.

  • Ich verstehe immer noch nicht den ganzen Zusammenhang. Warum sind manche Verträge, wie Mietverträge die über ein Jahr hinaus gehen, nicht elektronisch unterschreibbar? Fälschungssicher ist beides nicht, auf dem Blatt Papier kann ein Profi die Handschrift genau so täuschungsecht fälschen wie digital.
    Szenario 1: Ich erhalten den Mietvertrag per Email und unterschreibe mit dem Stift elektronisch.
    Szenario 2: Ich erhalten den Mietvertrag per Email, drucke ihn aus, unterschreibe, scanne ihn ein, sende ihn an den Vermieter zurück.
    In beiden Fällen, könnte jemand der meine Unterschrift kopieren kann, eine Fälschung vornehmen.

    • Hallo Marcel, vielen Dank für die Frage. Grundsätzlich können Mietverträge mit einer Dauer von über einem Jahr auch elektronisch geschlossen werden. Das Gesetz ordnet in § 550 Abs. 1 BGB allerdings an, dass sie dann auf unbestimmte Zeit gelten:

      „Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.“

      Es ist also nur nicht möglich, einen befristeten Mietvertrag elektronisch zu schließen. Hierbei sind beide von Dir beschriebenen Szenarien ausgeschlossen, auch ein eingescannter Vertrag genügt nicht der Schriftform.

      Hintergrund der Schriftform ist meistens auch nicht die Beweisbarkeit oder Fälschungssicherheit sondern eine Warnfunktion. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass man etwas, was man per Hand auf Papier unterschriebt, genauer durchliest und einem dadurch mögliche Probleme (hier: Befristung) besser auffallen.

      • Elektronisch signierte Verbrauervertraege sind meiner Ueberzeugung nach nicht rechtsgueltig da laut Gesetz die AGB dem Verbraucher zur kenntnisnahme bereitgestellt sein muessen. Da ich auf einem Pad unterschreibe kann ich nicht sehen WAS ich unterschreibe.

        • Die wirksame Einbeziehung von AGB ist von der Vertragsform zu unterscheiden. Sie können sehr wohl AGB wirksam einbeziehen und nichts unterschreiben, siehe E-Commerce.

  • Ist ein Kreditantrag, der über WebID gemacht wurde verbindlich? Also für die Person, sowie die Bank? Ich meine das Verfahren, bei dem man sich per Video und mehreren Codes verifiziert und dann Kästchen anklicken muss. Vielen Dank im Vorraus

    • Hallo Bastian,

      wie oben beschrieben, muss ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1 BGB immer schriftlich geschlossen werden. Für Kredite an Unternehmer gilt diese Formvorschrift natürlich nicht.

      Der von Ihnen beschriebene „Kreditantrag“ dürfte auch über das Internet wirksam erstellt werden können, soweit der Vertrag am Ende schriftlich geschlossen wird.

  • Wie zeitgemäß ist denn die Annahme, dass man ein „körperliches“ Dokument (also auf Papier) genauer durchliest als auf einem Bildschirm? Wenn ich mir einige Standardverträge ansehe, doppelseitig gedruckt, teilweise mit den berüchtigten „kleingedruckten“ Passagen, halte ich diese Aussage für sehr fragwürdig. Das scheint mir doch das Vorurteil einer Generation zu sein, die noch weitgehend Computer fern aufgewachsen ist.

    • Sehr geehrter Herr Summa, ob die vom Gesetzgeber getroffene Annahme noch zeitgemäß ist, ist auch aus meiner Sicht fraglich. Ich gehe daher davon aus, dass sich in diesem Bereich in den nächsten 5 Jahren noch viel bewegen wird.

  • Hallo,
    darf man Versicherungsverträge digital unterzeichnen? ( Bitte mit paragraphen angeben wenn möglich) Wäre Ihnen sehr dankbar sind gerade dabei eine App zu entwickeln und möchten die rechtlichen Rahmenbedingungen abklären dazu gehört die online Unterschrift.
    Vg
    D.K.

    • Sehr geehrter Kabael, vielen Dank für Ihre Anfrage. Was meinen Sie mit „digital unterzeichnen“? Wie ich oben beschrieben habe, ist eine elektronische Unterschrift bei fast allen Vertragstypen möglich. Sofern Sie hierzu konkreten Beratungsbedarf haben, schreiben Sie mir gerne eine Mail oder rufen mich an.

  • Hallo Herr Wahlers,
    gerne würden wir Sie zu dem Thema auch telefonisch oder per Mail kontaktieren, wenn das für Sie in Frage kommt. Da wir uns zurzeit in der Entwicklung der o.g. App befinden darf ich hier näheres leider noch nicht preisgeben, daher würde ich mich gerne morgen telefonisch in Verbindung setzten um den genauen Sachverhalt erläutern zu können.
    MfG
    D.K.

    • Guten Tag D.K.,
      Sie können mich gerne morgen (14.11.) telefonisch kontaktieren, am Besten zwischen 9 und 10 Uhr oder zwischen 14 und 15 Uhr. Vielen Dank, Ihr Rechtsanwalt Jakob Wahlers

  • Guten Abend sehr geehrter Herr RA Wahlers,
    neuerdings werden auch Urteile und Beschlüsse mit dem Zusatz: Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ per Postzustellung versendet. Auch der Urkundsbeamte unterschreibt deshalb nicht mehr. Ein Gerichtsstempel ist ja keine qualifizierte elektronische Signatur.
    Woran erkennt man eine Solche? Ich ging immer davon aus, dass es nur für die Zwecke der Anwaltspost zum Gericht und umgekehrt gedacht sollte, aber nicht für Zustellungen im Rahmen der ZPO als verfahrensbeteiligte Partei. Es ist so verwirrend, dass man keinen Durchblick mehr hat. Ich kann ja auch keine qualifizierte Signatur entschlüsseln, wie oben beschrieben. Danke für eine kurze Beantwortung für solche Fälle schon jetzt und großen Dank an Ihre Kanzlei dieses Thema aufzufassen. Es grüßt I. Freund

  • Hallo Herr Wahlers!

    Habe über Media Markt etwas Finanzieren lassen….
    Aus Bequemlichkeit habe ich dies über den Partner IDnow machen lassen. Funktionierte soweit auch ganz gut und schnell. Am Ende kam etwas mit das ich zustimme über den Partner docusign
    Ich …… beauftrage docusign in meinen Namen ein Zertifikat auszustellen, um diese Dokumente zu unterschreiben.
    Gibts den hier Gefahren, das meine Unterschrift irgendwo anders verwendet werden kann?

    Vielen Dank!

    • Hallo Stefan,

      ich gehe nicht davon aus, denn die Signatur der Dokumente erfolgt ja immer noch durch Sie. Docusign stellt nur die notwendigen Zertifikate aus. Docusign würde sich ziemlich schnell unglaubwürdig machen, würden sie die Zertifikate eigenmächtig zur Signatur von anderen Dokumenten verwenden.

  • Hallo,

    Was ich leider immer noch nicht herausgefunden habe: Muss der Empfänger eine elektronische Unterschrift akzeptieren?
    Es gibt ja hunderte Fälle, wo der Empfänger eines Dokumentes -weil er es dem Absender möglichst schwierig machen möchte – auf verschiedenste Anforderungen besteht. Nehmen wir als Beispiel eine Vertragskündigung: Muss der Empfänger eine mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschriebene Mail zur Vertragskündigung akzeptieren oder kann er das mit ‚ich kann das nicht verifizieren‘, ‚meine System unterstützt das nicht‘, ’sowas wollen wir nicht‘, … ablehnen. Zusatzfrage: Wenn er es akzeptieren muss, gilt das nur für deutsche Signaturen oder zB auch für estnische?

    • Hallo Bernhard,

      danke für Ihre Frage. Grundsätzlich muss der Empfänger einer Erklärung die Form akzeptieren, die der Vertrag bzw. das Gesetz vorsieht. Da das Gesetz die QES (qualifizierte elektronische Signatur) der Schriftform gleichstellt, muss ein Empfänger eine solche Erklärung auch akzeptieren. Er kann sich nicht auf Formunwirksamkeit berufen.

      Sofern eine estnische QES die Anforderungen für eine QES erfüllt, ist diese ebenfalls gültig. Das Gesetz unterscheidet hier nicht nach Herkunft der QES.

  • Ich meine ein Vertrag muss in erster Linie nicht rechtsgueltig*Handschlag* sondern rechtssicher sein. Das ist in der Regel der Fall wenn die Vertragspartner und im Streitfall der Richter die Vertragssprache beherrschen. Bei kryptographischen Vertraegen gilt prinzipiell das gleiche nur die Warscheinlichkeit dass im Streitfall alle Prozessbeteiligten kryptographie beherrschen duerfte gegegen 0 tendieren. Ich habe schlechte Erfahrungen mit einem Handyvertrag gemacht, man kann nicht l e s e n was man unterschreibt, nicht auszudenken wenn das bei einem Versicherungsvertrag passiert waere und der Versicherungsfall eingetreten waere. Deshalb Finger weg von elektronischen Unterschriften wenn man das ganze System nicht versteht und man nicht sieht was man unterschreibt.

  • Hallo Herr Wahlers,ich habe von meinen Arbeitgeber eine Prämievereinbarung Unterschrieben und mit Firmenstempel per Mail als Dokument vom CEO erhalten. Da es sich um eine 6stellige Summe handelt und ich meine Ziele erreiche werde,bin ich mir gerade nicht sicher, ob die Vereinbarung rechtens ist. Ich habe jetzt keinen Stress mit meinem Arbeitgeber aber absichern wollte ich mich schon.

    Freue mich auf Feedback!!

    Freundliche Grüsse

  • Sehr geehrter Herr Wahlers,

    ich habe vor kurzem eine private Fortbildung abgeschlossen und am Ende nur ein Zertifikat mit eingescannten Unterschriften (der Dozenten und Veranstalter) überreicht bekommen.
    Ist das rechtens, bzw. anerkannt oder ist das Zertifikat ungültig?
    Vielen Dank im Voraus!

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