Internet-Dating ist längst nichts Besonders mehr. Immer mehr Singles suchen online ihr Liebesglück. Eine sehr beliebte Dating-Plattform ist Parship, auf der sich nach der Eigenwerbung „alle 11 Minuten“ ein Single verliebt. Parship wirbt dabei an prominenter Stelle mit einer kostenlosen Anmeldung und gewährt den Nutzern – wie gesetzlich vorgesehen – auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Übt ein Kunde allerdings dieses Widerrufsrecht aus, kann es für ihn ziemlich teuer werden.
Wertersatz bei Widerruf
Der Grund hierfür ist, dass Parship im Falle eines Widerrufs einen sogenannten Wertersatz berechnet. Dies ist gesetzlich erlaubt (s. § 357 Abs. 8 BGB) und grundsätzlich auch in Ordnung, da der Kunde bis zum Widerruf ja bereits Leistungen in Anspruch genommen hat. Parship weist hierauf auch in seinen AGB hin:
„Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“
Höhe des Wertersatzes
Doch wie hoch ist der Wertersatz, den Parship im Falle eines Widerrufs verlangt? Man könnte annehmen, dass hier einfach die Anzahl der Nutzungstage bis zum Widerruf herangezogen und eine anteilige Jahresgebühr berechnet wird. Bei einem Widerruf nach 10 Tagen wären das ca. 14 Euro (berechnet anhand der Jahresgebühr bei einem 12-Monats-Vertrag).
Dem ist allerdings nicht so. Parship berechnet den Wertersatz vielmehr nach der Anzahl der geknüpften Kontakte, denn dies stellt nach Darstellung von Parship die eigentliche Dienstleistung dar:
„Im Fall eines Widerrufs wird – abhängig von der Laufzeit und der entsprechenden Kontaktgarantie Ihrer gewählten Premium-Mitgliedschaft – nur der Kern unserer Dienstleistung, berechnet. Dieser Kern sind die Kontakte, die Sie bei uns geknüpft haben. Das heißt natürlich auch: Hat sich binnen der Widerruffrist noch kein Kontakt zu einem unserer Mitglieder angebahnt, erhalten Sie selbstverständlich Ihren kompletten Mitgliedsbeitrag zurück. Ehrensache!“
Ein geknüpfter Kontakt liebt dabei nach Ansicht von Parship schon immer dann vor, wenn ein Nutzer eine Antwort eines anderen Nutzers liest, die er zuvor angeschrieben hatte. Auch die Antwort „Sorry, kein Interesse“ ist nach dieser Definition bereits ein Kontakt.
Je nach gewähltem Tarif garantiert Parship eine gewisse Anzahl von Kontakten in der Vertragslaufzeit. Hat der Nutzer diese Anzahl von Kontakten bereits in der Widerrufsfrist erreicht, muss er nach Argumentation von Parship auch die entsprechende Vertragsgebühr als Wertersatz leisten. So ist im Netzt von Fällen zu lesen, in denen Parship fast 400 Euro Wertersatz für die Kontakte innerhalb der Widerrufsfrist verlangt hat.
Ist ein hoher Wertersatz rechtens?
Auch wenn diese Frage noch nicht letztinstanzlich entschieden wurde, kann man davon ausgehen, dass die Höhe des von Parship verlangten Wertersatzes nicht rechtmäßig ist. So gibt es inzwischen zahlreiche Urteile des zuständigen Amtsgerichts Hamburg, welche zu der Wertersatzhöhe deutliche Worte finden. Im Urteil vom 5. September 2017 (Az. 17a C 91/17) heißt es beispielsweise:
„Die vorangehend beschriebenen Auswirkungen lassen zugleich erkennen, dass die von der Beklagten (…) vermittelte Berechnungsmethode nicht nur inhaltlich falsch ist, weil sie nicht zu einem angemessenen Betrag als Wertersatz führt, sondern zudem Auswirkungen auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden hat und ihn gegebenenfalls davon abhält, sein Widerrufsrecht auszuüben.“
Die Verbraucherzentrale Hamburg listet auf einer Infoseite zahlreiche Urteile des AG Hamburg gegen Parship auf.
Parship hingegen führt mittlerweile ein Urteil des OLG Hamburg an, nach welchem angeblich die praktizierte Wertersatzberechnung rechtmäßig sei (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2. März 2017, Az. 3 U 122/14). Dies ist allerdings nur die halbe Wahrheit. Das Urteil des OLG Hamburg erlaubt Parship keinesfalls einen solch hohen Wertersatz. Vielmehr wird dieser auch von den OLG-Richtern kritisiert:
„Beschränkt sich die angebotene und vertraglich vereinbarte Leistung einer Partnervermittlung im Internet nicht in der Erbringung einer bestimmten Anzahl von garantierten Kontakten, sondern ist ein zentrales Element der Leistung die weitere zeitbezogene Nutzung der Online-Plattform und damit auch die Kontaktaufnahme zu weiteren und künftig neuen Mitgliedern, dann ist die Berechnung einer Wertersatzforderung nach Widerruf des Partnervermittlungsvertrages (§ 357 Abs. 8 BGB) unzulänglich, wenn sie darauf fußt, dass der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis bereits dann vollständig geschuldet ist, weil der widerrufende Nutzer innerhalb der Widerrufsfrist die ihm vom Anbieter garantierten Kontakte in Anspruch genommen hat.“
Was sollte man als betroffener Parship-Nutzer tun?
Nach meiner Ansicht bestehen für betroffene Nutzer gute Chancen, erfolgreich gegen die überhöhten Wertersatzforderungen seitens Parship vorzugehen. Da Parship freiwillig nicht von der Forderung abrückt, ist in jedem Fall eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht Hamburg zu erheben. Derzeit sind mir keine Fälle bekannt, in denen Kunden einen entsprechenden Prozess vor dem AG Hamburg verloren haben. Auch ist das Prozessrisiko aufgrund des vergleichsweise niedrigen Streitwerts relativ gering. Auch Kunden, die den Wertersatz bereits gezahlt haben, können innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren ihr Geld gerichtlich zurückverlangen.
Hoher Wertersatz auch bei Elitepartner
Nach Berichten der Verbraucherzentrale Hamburg verlangt auch die Plattform Elitepartner.de einen überhöhten Wertersatz, der sich nach der Anzahl der geknüpften Kontakte berechnet. Hier dürften die Chancen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ebenfalls sehr gut sein.
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